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   FG Sachsen, 02.07.2008 - 4 K 2020/03   

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FG Sachsen, 02.07.2008 - 4 K 2020/03 (https://dejure.org/2008,26700)
FG Sachsen, Entscheidung vom 02.07.2008 - 4 K 2020/03 (https://dejure.org/2008,26700)
FG Sachsen, Entscheidung vom 02. Juli 2008 - 4 K 2020/03 (https://dejure.org/2008,26700)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bildung von Rückstellungen für ungewisse betrieblich veranlasste Verbindlichkeiten; Anforderungen an das Vorliegen ungewisser Verbindlichkeiten; Notwendigkeit des Vorliegens einer betrieblich veranlassten und den Gewinn mindernden Verbindlichkeit für eine in Aussicht ...

  • Judicialis

    KStG § 8 Abs. 1; ; KStG § 47; ; EStG § 4 Abs. 4; ; EStG § 5 Abs. 1 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeit wegen Abfindung ausscheidender Mitarbeiter, die gleichzeitig Gesellschafter sind

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeit wegen Abfindung ausscheidender Mitarbeiter, die gleichzeitig Gesellschafter sind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 27.06.2001 - I R 45/97

    Passivierung rechtlich entstandener Verbindlichkeiten

    Auszug aus FG Sachsen, 02.07.2008 - 4 K 2020/03
    Ungewisse Verbindlichkeiten sind entweder -erstens- Verbindlichkeiten, die dem Grunde nach bestehen, deren Höhe aber noch ungewiss ist oder -zweitens- Verbindlichkeiten, deren künftiges Entstehen, ggf. zusätzlich auch deren Höhe noch ungewiss ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27.06.2001 I R 45/97, BStBl II 2003, 121; vom 30.11.2005 I R 110/04, BStBl II 2007, 251).

    Hierzu ist erforderlich, dass die Verbindlichkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entstehen und der Steuerpflichtige daraus in Anspruch genommen wird und dass die Verbindlichkeit außerdem ihre wirtschaftliche Verursachung im Zeitraum vor dem Bilanzstichtag findet (ständige Rechtsprechung, vgl. die o.a. BFH-Urteile vom 27.06.2001 I R 45/97, BStBl II 2003, 121; vom 30.11.2005 I R 110/04, BStBl II 2007, 251).

    Denn beide unter Ziff. 1 dargestellten Rückstellungstatbestände setzen voraus, dass der Schuldner ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen muss (vgl. BFH-Urteil vom 27.06.2001 I R 45/97, BStBl II 2003, 121).

  • BFH, 30.11.2005 - I R 110/04

    Bildung von Rückstellungen für Lohnzahlungen bei Altersteilzeit (Blockmodell)

    Auszug aus FG Sachsen, 02.07.2008 - 4 K 2020/03
    Ungewisse Verbindlichkeiten sind entweder -erstens- Verbindlichkeiten, die dem Grunde nach bestehen, deren Höhe aber noch ungewiss ist oder -zweitens- Verbindlichkeiten, deren künftiges Entstehen, ggf. zusätzlich auch deren Höhe noch ungewiss ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27.06.2001 I R 45/97, BStBl II 2003, 121; vom 30.11.2005 I R 110/04, BStBl II 2007, 251).

    Hierzu ist erforderlich, dass die Verbindlichkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entstehen und der Steuerpflichtige daraus in Anspruch genommen wird und dass die Verbindlichkeit außerdem ihre wirtschaftliche Verursachung im Zeitraum vor dem Bilanzstichtag findet (ständige Rechtsprechung, vgl. die o.a. BFH-Urteile vom 27.06.2001 I R 45/97, BStBl II 2003, 121; vom 30.11.2005 I R 110/04, BStBl II 2007, 251).

    Vorliegend war die Inanspruchnahme der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin nach den an den maßgeblichen Bilanzstichtagen gegebenen Verhältnissen nicht in hinreichendem Maße wahrscheinlich, weil bei Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles nicht mehr Gründe für als gegen ihre künftige Inanspruchnahme sprechen (vgl. BFH-Urteil vom 30.11.2005 I R 110/04, BStBl II 2007, 251):.

  • BGH, 26.02.1996 - II ZR 101/95

    Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über den Grund der Beendigung der

    Auszug aus FG Sachsen, 02.07.2008 - 4 K 2020/03
    Zwar war diese Rechtsauffassung unzutreffend: Vielmehr blieben die Mitgliedschaften der entlassenen Arbeitnehmer trotz Beendigung der Arbeitsverhältnisse erhalten, ebenso deren Anspruch auf Teilhabe an den unteilbaren Fonds gemäß § 5 Abs. 2 PGH-VO, weil mit Erreichen des Rentenalters oder Einstellung der Arbeitstätigkeit aus sonstigen Gründen nicht der Verlust der Mitgliedschaft in der PGH verbunden war und außerdem Austritt aus der PGH und Abschluss eines Aufhebungsvertrages nur schriftlich und nach Maßgabe der abschließenden Regelungen gemäß § 9 Abs. 3 und 4 Musterstatut-PGH erfolgen konnten (vgl. BGH-Urteil vom 26.02.1996 II ZR 101/95, WM 1996, 1180).
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